Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines, Angebot, Auftrag und Vertrag
1.1 Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) und der in unserer jeweiligen Preisliste abgedruckten »Wichtigen Hinweise«. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn dies nicht nochmal ausdrücklich vereinbart wurde.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden sind für uns unverbindlich, soweit wir deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn uns die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten und wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen oder wir die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere Angebote und Aufträge des Kunden bleiben bis zu unserer Auftragsbestätigung in Textform unverbindlich; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zu Stande. Eine Änderung oder Stornierung des Vertrages ist nur mit unserer Zustimmung möglich, etwaige Mehraufwendungen bzw. Bearbeitungsgebühren werden berechnet. Bei einer Auftragsänderung oder Stornierung können je nach Material- und Fertigungsstatus bis zu 100% des Auftragswertes anfallen.
1.4 Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden.
2. Preise
2.1 Die Preise verstehen sich in EURO einschließlich Verpackung, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben ab unserem Lager. Transportkosten und die jeweils gültige Umsatzsteuer sind in den Preisen nicht enthalten, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
2.2 Soweit nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart wurde, ist unsere bei Vertragsschluss jeweils gültige Preisliste (PDF-Datei) für die Berechnung maßgebend. Dies gilt auch für Nachfolgeaufträge. Die Bezugnahme des Kunden auf frühere Aufträge (»wie gehabt«) bezieht sich ausschließlich auf die Modellnummern.
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, die Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt. Die geänderten Preise kommen nur dann zum Ansatz, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung drei Monate überschreitet. Sofern die Überschreitung dieses Zeitraumes auf unserem Verschulden beruht, bleiben die ursprünglichen Preise gültig.
3. Be- und Verarbeitung eingesandter Bezugsmaterialien
3.1 Die uns vom Kunden zur Be- oder Verarbeitung eingesandten Bezugsmaterialien (Stoffe, Leder, Kunstleder etc.) sind in für die Be- oder Verarbeitung geeigneter Beschaffenheit frei unserem Werk, aufgerollt und in ordnungsgemäßer Verpackung, unter Beifügung eines Lieferscheines mit Angabe der Kommission, an uns zu übersenden.
3.2 Der angegebene Stoffbedarf wird bei der Verarbeitung von Uni-Flachgeweben nach Webkante errechnet. Sollte diese Zuschnittart nicht möglich sein, wird ein notwendiger Mehrbedarf nachgefordert. Bei rapportgemustertem Bezugsstoff und auf Wunsch nach Schnittkantenverarbeitung muss der Stoffbedarf vorher ermittelt werden.
3.3 Wir sind nicht verpflichtet, die uns vom Kunden eingesandten Bezugsmaterialien vor der Verarbeitung auf deren Eignung zu überprüfen. Wir übernehmen keine Haftung und es bestehen keine
Gewährleistungsansprüche für Faltenbildung, Webfehler oder andere Mängel, die aus einer für die Be- oder Verarbeitung ungeeigneten Beschaffenheit der eingesandten Bezugsmaterialien resultieren.
Der Kunde hat die Mehrkosten, die uns aus eingesandten Bezugsmaterialien entstehen, insbesondere für die erschwerte Verarbeitung, für die Rücksendung von ungeeigneten oder fehlerhaften Bezugsmaterialien, etc. zu tragen.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Die zu liefernden Produkte und Dienstleistungen werden durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Werbe- und Druckschriften enthalten keine rechtsverbindlichen Angaben.
4.2 Geringfügige handelsübliche Abweichungen gegenüber dem Ausstellungsstück oder Prospektangaben in der Abmessung, Ausführung und Farbe können sich aus der Art der von uns hergestellten Produkte ergeben. Sie berechtigen nicht zu Mängelansprüchen, insbesondere kann keine Gewähr für Gleichheit von Farben bei Stoffen und Ledern, Furnieren und Lackarbeiten übernommen werden. Dies gilt auch für Nachbestellungen.
4.3 Teillieferungen durch uns sind zulässig, es sei denn sie sind für den Kunden unzumutbar. Unzumutbar sind Teilleistungen insbesondere, wenn
4.4 Sämtliche Lieferungen erfolgen FCA ab unserem Lager (INCOTERMS 2020), soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Durch uns angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Änderungen des Vertrags lassen eine zugesagte oder vereinbarte Frist oder einen zugesagten oder vereinbarten Termin entfallen, es sei denn, es handelt sich nur um eine unwesentliche Änderung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson.
4.5 Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei staatlichen Sanktionen, Pandemie, Lockdown, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Leistungshindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Liefer oder Leistungsfrist angemessen. Beginn und Ende derartiger Umstände werden wir dem Kunden mitteilen. Gleiches gilt im Falle nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer.
4.6 Die Rechte beider Parteien bezüglich Kündigung und Rücktritt richten sich nach dem Gesetz. Der Kunde kann Schadensersatz nur unter den Bedingungen von Ziffer 9 geltend machen.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, sich auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 9 verlangt oder auf die Erfüllung besteht. Übt der Kunde dieses Wahlrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus, entfällt sein Erfüllungsanspruch.
5. Gefahrenübergang und Annahmeverzug
5.1 Sofern auf Wunsch des Kunden Produkte versandt werden, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden, wobei für den Gefahrübergang der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist. Falls der Transport aufgrund einer Ursache, die beim Kunden liegt, verzögert wird, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Produkte versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt wird.
5.2 Nimmt der Kunde die bestellten Produkte nicht rechtzeitig ab, so stellen wir diese – unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte – in Rechnung und lagern diese auf Kosten und Gefahr des Kunden ein. Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden besorgt. Im Falle der Lagerung auf dem eigenen Werksgelände sind wir berechtigt, für jeden Tag der Lagerung eine Pauschale in Höhe von EUR 1 pro m³ geltend zu machen. Der Nachweis höherer oder geringerer Kosten bleibt den Parteien vorbehalten.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Der Kaufpreis ist gemäß den jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
6.2 Scheck und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an; die Annahme erfolgt erfüllungshalber. Mit der Annahme im Zusammenhang stehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.3 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer etwa bestehenden Sicherheit eintritt oder nach Vertragsschluss erkennbar wird und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber uns – auch unter Verwertung einer etwa bestehenden Sicherheit – gefährdet ist. Als Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit ist insbesondere auch anzusehen, wenn eine von uns fakultativ abgeschlossene Warenkreditversicherung zur Deckung der Zahlungsrückstände des Kunden nicht mehr ausreicht. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung durch uns weder die Zahlung Zug-um-Zug noch Sicherheitsleistung, so können wir nach erfolglosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Das Recht auf Zurückbehaltung sowie zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die verkauften Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus unseren Geschäftsbeziehungen herrührenden, auch künftig erst entstehenden Forderungen, unser Eigentum. Bei Saldoziehung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Forderung aus dem Saldo.
7.2 Die Veräußerung der Ware ist dem Kunden nur unter Eigentumsvorbehalt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen und Rechte, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7.3 Der Kunde ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges, solange er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet, zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen berechtigt und verpflichtet. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt und seine Kredit- oder Vertrauenswürdigkeit nicht beeinträchtigt ist, seine Einzugsermächtigung nicht widerrufen und die Forderungen nicht selbst einziehen.
7.4 Wird die Einzugsermächtigung berechtigt widerrufen, ist der Kunde verpflichtet, die Schuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die hierzu notwendigen Unterlagen zu überlassen. Etwaige Sicherheiten, die dem Kunden für die abgetretenen Forderungen zustehen, sind an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
7.5 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollten, gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in der jeweiligen Rechtsordnung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierfür die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändungen der Produkte und/oder der abgetretenen Forderung oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hinsichtlich der Produkte erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden, damit wir hiergegen vorgehen können, insbesondere Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Schaden; es sei denn er hat diesen nicht zu vertreten.
7.7 Eine Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, eine Zurücknahme sowie eine Pfändung der gelieferten Produkte durch uns ist kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Produkte nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der Verwertungskosten auf unseren Kaufpreisanspruch sowie sonstige Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Zahlungsverzuges angerechnet.
8. Gewährleistung
8.1 Das Vorliegen eines Mangels bestimmt sich abschließend anhand der Beschaffenheitsvereinbarung, wie diese in dem jeweiligen Vertrag getroffen wurde. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in dem jeweiligen Vertrag vereinbart ist, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen sowie sonstige öffentliche Äußerungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, keine Beschaffenheitsangaben und/oder Garantien im Sinne der §§ 434, 443 BGB dar, sondern sind nur unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.
8.2 Die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 377 HGB. Tragen ausnahmeweise wir die Gefahr der Versendung, so sind etwaige Mängel gegenüber uns und unter Einhaltung der Anforderungen des § 428 HGB bei der Transportperson zu rügen. Insbesondere bei Produkten, die in eine andere Sache eingebaut oder angebracht werden sollen, ist der Kunde verpflichtet, die Untersuchung der Produkte vor dem Einbau durchzuführen.
8.3 Sind die Produkte bei Gefahrübergang mangelhaft und wurde dies ordnungsgemäß entsprechend Ziffer 8.2 gerügt, hat der Kunde uns unter Setzung einer angemessenen Frist zunächst Gelegenheit zu geben, die Produkte nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern („Nacherfüllung“); eine angemessene Frist ist auch dann erforderlich, wenn der Kunde die von ihm weiterverkauften Produkte als Folge deren Mangelhaftigkeit von seinem Käufer zurücknehmen musste oder der Käufer des Kunden den Kaufpreis gemindert hat, es sei denn, im Falle eines Lieferantenregresses (§§ 445a, 478 BGB), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf gewesen ist. Im Übrigen ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten oder zu mindern. Schadensersatz kann der Kunde ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 9 verlangen.
8.4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Hat der Kunde mangelhafte Produkte in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, umfasst die Kostentragung nach dem vorstehenden Satz nicht die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Produkte, es sei denn, im Falle eines Lieferantenregresses (§§ 445a, 478 BGB), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf gewesen ist. In jedem Fall lässt der vorstehende Satz die etwaig gegebene Ersatzfähigkeit von Aus- und Einbaukosten als Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 9 unberührt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt herausstellt, trägt er die bei uns angefallen Kosten, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. Wir haften nicht für Schäden der Produkte, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung, Nachbesserung oder Reparaturarbeiten durch den Kunden oder Dritte, oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, es sei denn, wir haben diese zu vertreten.
8.5 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, mit Ausnahme etwaiger Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Ziffer 9, verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung des jeweiligen Produkts an den Kunden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Produkthaftung (§ 12 Abs. 1 ProdHaftG), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und aus einem Lieferantenregress (§§ 445a, 478 BGB), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf gewesen ist, bleiben unberührt.
9. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
9.1 Wir haften für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
9.2 Wir haften ferner unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der Garantieerklärung.
9.3 Wir haften zudem bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
9.4 Wir haften weiterhin in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.5 Im Übrigen ist die Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
– gleich aus welchem Rechtsgrund
– ausgeschlossen.
9.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.7 Der Kunde wird uns, sofern er uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.
10. Beachtung von Sanktionen
Der Kunde wird die zu liefernden Produkte weder unmittelbar noch mittelbar (i) an Abnehmer verkaufen oder liefern, wenn die Europäische Union gegen diese Abnehmer, ihre Eigentümer oder kontrollieren den Gesellschafter Finanzsanktionen („Asset Freeze“) oder ein umfassendes Transaktionsverbot verhängt hat, oder (ii) in Gebiete oder zur Verwendung in Gebieten verkaufen oder liefern, gegen die die Europäische Union Exportverbote in Bezug auf die zu liefernden Produkte verhängt hat. Der Kunde wird die zu liefernden Produkte nicht an Abnehmer verkaufen oder liefern, wenn er weiß oder vernünftige Gründe zu Annahme hat, dass diese die zu liefernden Produkte unmittelbar oder mittelbar an in Satz 1 beschriebene Abnehmer oder Gebiete weiterverkaufen oder -liefern.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, nach Treu und Glauben Verhandlungen zu führen, mit dem Ziel, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend.
11.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel- und Schecksachen, ist Herrenberg. Wir sind aber auch berechtigt, nach unserer Wahl gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand Klage zu erheben.
11.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).